FAQ

Fragen und Antworten

 

Zähleraustausch

Fast 44.500 Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH sind in Hoyerswerdaern Gebäuden installiert. Alle Zähler unterliegen den strengen Vorschriften des Eichgesetzes. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Zähler von den VBH geprüft und gewechselt.

In diesem Zusammenhang ergeben sich einige Fragen, die wir hier beantworten möchten.

Ihre Zähler finden Sie in der Regel in einem separaten Hausanschlussraum im Keller- oder Erdgeschoss Ihres Hauses oder z.B. in einem vom Hauseigentümer vorgesehenen Versorgungsschacht. Wärmemengenzähler befinden sich unmittelbar an der Hausanschlussstation.

Die Zähler unserer Kunden unterliegen dem Eichgesetz. Das Eichgesetz gilt für alle Zähler und Messgeräte, die einen Verbrauch messen und diesen in einer physikalischen Einheit (z.B. Kilowattstunden = kWh oder Kubikmeter = m³) anzeigen. Entsprechend Eichgesetz ist die Eichung eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von Messgeräten auf Einhaltung der zu Grunde liegenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere was Eichfehlergrenzen, also der maximal zulässige Fehlerwert eines geeichten Messgeräts, angeht. Das Eichgesetz und die Eichung schützen somit den Verbraucher. Die VBH müssen deshalb gesetzlich vorgegebene Fristen, man spricht von eichrechtlicher Gültigkeitdauer, einhalten und geeichte Messeinrichtungen in Abhängigkeit des Typs turnusmäßig austauschen.

Entsprechend dem Eichgesetz besitzt jeder Zähler eine eichrechtliche Gültigkeitsdauer. Diese Eichgültigkeitsdauer beträgt für:

  • Stromzähler (mechanisch): 16 Jahre
  • Stromzähler (Wandlerzähler): 12 Jahre
  • Stromzähler (elektronisch): 8 Jahre
  • Gaszähler bis Größe G 6: 8 Jahre
  • Wasserzähler: 6 Jahre
  • Wärmemengenzähler 5 Jahre

Die Eichgültigkeitsdauer kann darüber hinaus unter Anwendung des so genannten „Stichprobenverfahrens“ z.B. für Stromzähler um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Maßgebend zur Bestimmung der Eichgültigkeit ist das Datum, das sich auf der Eich- oder Beglaubigungsmarke des Zählers gut ablesen lässt.

Wenn der Austausch eines Zählers ansteht, melden wir uns automatisch bei Ihnen,mindestens 1 Woche vorher, per Aushang oder Informationsblatt. Den Zählerwechsel führen Mitarbeiter der VBH oder eine von den VBH beauftragte Firma durch. Lassen Sie sich vor Betreten Ihrer Wohnung vom Monteur den entsprechenden Dienstausweis der VBH zeigen.

Wird ein Zähler der VBH bei Ablauf der jeweiligen Eichfrist turnusgemäß gewechselt, gehen die anfallenden Kosten auch zu Lasten der VBH. Lediglich der Zugang zum Zähler ist durch den Grundstückseigentümer oder Kunden zum vereinbarten Termin zu ermöglichen. Bitte sorgen Sie dafür, dass der Zählerplatz für unseren Monteur frei zugänglich und nicht durch Gegenstände verstellt ist.

Sie können jederzeit unabhängig von den Eichfristen eine Befundprüfung des Zählers in unserem Kundencenter in Auftrag geben. Der Zähler wird durch uns ausgebaut und in einer amtlich zugelassenen Zähler-Prüfstelle auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fehlergrenze überprüft.

Arbeitet der VBH-Zähler nicht exakt, tragen die VBH die Kosten. Ergibt die Prüfung, dass der Zähler ordnungsgemäß entsprechend dem Eichgesetz den Verbrauch erfasst, müssen Sie die Rechnung selbst übernehmen.

Die Eichvorschriften gelten auch für auf dem Grundstück vorhandene Unterzähler, die sich in der Regel im Eigentum des Grundstückseigentümers befinden und für Verrechnungszwecke genutzt werden.

Solche Unterzähler sind z.B. Wasserzähler, die den separaten Verbrauch von „Gartenwasser“ messen und deren Verbrauch dann von der Abwassereinleitmenge abgezogen wird.

Hier ist natürlich der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich für die Einhaltung der 6-jährigen Eichfrist. Vor Ablauf der Eichfrist informieren Sie die VBH jedoch schriftlich zu dem notwendigen Wechsel des Unterzählers und den notwendigen Aktivitäten, damit Sie den Wechseltermin nicht verpassen. Der Wechsel Ihres Unterzählers für Gartenwasser ist durch Sie über eine im Installateurverzeichnis der VBH aufgeführte Installateurfirma zu beauftragen und die Kosten für den geeichten Wasserzähler und dessen Montage sind durch Sie zu übernehmen. Das Installateurverzeichnis der VBH wird Ihnen mit dem Informationsschreiben zum Zählerwechsel beigefügt bzw. ist im Downloadbereich abrufbar.

Nach dem Wechsel des Unterzählers muss dieser durch die VBH wieder verplombt werden. Dazu ist ein entsprechender Termin mit den VBH abzustimmen. Die anschließend notwendige Abnahme und Verplombung des Unterzählers erfolgt durch einen Mitarbeiter der VBH. Für diese Leistungen der VBH wird eine Aufwandspauschale von 30,00 Euro (Netto) berechnet.

Bauwasseranschluss

Bevor die Maurer loslegen können, brauchen Sie Bauwasser. Was ist Bauwasser, wie erhalte ich einen Bauwasseranschluss, was ist zu beachten?

Das so genannte Bauwasser wird in der Regel aus dem zukünftigen Trinkwasserhausanschluss bezogen.

Bei der Nutzung von Bauwasser handelt es sich also auch um Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz der VBH. Deshalb ist auch beim Bauwasser auf die Hygienevorschriften zu achten. Bauwasser darf nicht dem Kanalnetz zugeführt werden und wird deshalb auch nur als Trinkwasser berechnet. Die Messung erfolgt wie üblich mit einem geeichten Wasserzähler.

Ist noch kein Trinkwasser vorhanden, besteht die Möglichkeit des Wasserbezuges über ein Standrohr, welches an einem im Netz der VBH vorhandenen Hydrant angeschlossen wird.

  • Die Antragstellung erfolgt per E-Mail an anschlusswesen@vbh-hoy.de oder in der VBH Energiewelt am Lausitzer Platz 4.
  • Die Anschlussmöglichkeit bzw. technische Lösung wird durch die VBH festgelegt.
  • Mit Auftragserteilung erfolgt die Herstellung des Anschlusses durch die VBH.
  • Mit Fertigmeldung der Installation im Gebäude und Inbetriebnahme des Hausanschlusses wird der Bauwasseranschluss durch die VBH zurückgebaut. (In der Regel erfolgt eine Umsetzung des Bauwasserzählers in die Installation.)
  • Standrohre für Bauwasser können bei den VBH gegen Hinterlegung einer Kaution von 513,00 EUR ausgeliehen werden.
  • Nach Rückgabe des Standrohres erhält der Kunde nach Gegenrechnung des Verbrauches die restliche Kaution zurück.

Bauwasserzähler und Standrohr sind Eigentum der VBH. Durch die Bauherren sind diese vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Dies betrifft auch die Einwirkung durch Frost

Baustromanschluss

Bereits in der Bauphase benötigen Sie bzw. Ihre Handwerker Strom. Was ist Baustrom, wie erhalte ich einen Baustromanschluss, was ist zu beachten?

  • Wenn noch kein Netzanschluss für das Gebäude/Grundstück errichtet wurde
  • der Leistungsbedarf während der Bauphase nicht über den vorhandenen Netzanschluss bereitgestellt werden kann (z.B. Kraneinsatz)
  • die Leistungsbereitstellung aus dem öffentlichen Netz gewünscht wird.

Die Baustelle wird über diesen Anschluss zeitlich befristet solange versorgt, bis die Installationsanlage des Gebäudes ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden kann (in der Regel bis 12 Monate). Der Baustromverteilerschrank muss den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (DIN VDE) entsprechen. Die Bereitstellung des Anschluss- bzw. Verteilerschrankes erfolgt durch eine eingetragene Elektrofirma im Auftrag des Bauherrn/Anschlussnehmers.

  • Die von Ihnen beauftragte Elektrofachfirma reicht spätestens 10 Werktage vor Baubeginn den Vordruck „Netzanmeldung Strom“ für die Baustromanlage per E-Mail (anschlusswesen@vbh-hoy.de) oder in unserer Energiewelt ein.
  • Die VBH legt die Anschlussmöglichkeit bzw. technische Lösung fest. Durch die Anmeldung wird den VBH ein kostenpflichtiger Auftrag für das An- und Abklemmen des Baustromanschlusses sowie für den Zählereinbau und späteren -ausbau erteilt.
  • Nach Inbetriebnahme des Netzanschlusses melden Sie den Baustrom ab und die VBH trennt den Anschluss und baut den Baustromzähler aus.
0800 0469 666