Messstellenbetrieb

Verbrauchsdaten exakt erfasst

Eine zuverlässige und präzise Erfassung des Energieverbrauchs ist die Grundlage für eine transparente und faire Abrechnung. Denn Kundinnen und Kunden sollen nur die Energiemenge bezahlen, die tatsächlich verbraucht wurde.

Die Messung des Verbrauchs erfolgt über entsprechende Strom-, Gas- oder Wärmezähler. Auf Basis der erfassten Verbrauchsdaten erstellt Ihr Energielieferant die Abrechnung der Energiekosten.

Im Strom- und Gasnetzgebiet der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH (VBH) übernimmt VBH die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB)Das bedeutet, dass wir die Messstellen zur Erfassung des Energieverbrauchs in Haushalten und Unternehmen betreiben und verantworten.

Kundenportal für intelligente Messsysteme

Für Kunden mit einem intelligenten Messsystem stellt VBH ein spezielles Kundenportal zur Verfügung. Um Ihre persönlichen Zugangsdaten zu erhalten, schreiben Sie bitte eine formlose E-Mail an messstellenbetrieb@vbh-hoy.de.

Ihre Ansprechpartner

Informationen Messstelle/ Zähler

Zähleraustausch

Fast 44.500 Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH sind in Hoyerswerdaern Gebäuden installiert. Alle Zähler unterliegen den strengen Vorschriften des Eichgesetzes. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Zähler von den VBH geprüft und gewechselt.

In diesem Zusammenhang ergeben sich einige Fragen, die wir hier beantworten möchten.

Ihre Zähler finden Sie in der Regel in einem separaten Hausanschlussraum im Keller- oder Erdgeschoss Ihres Hauses oder z.B. in einem vom Hauseigentümer vorgesehenen Versorgungsschacht. Wärmemengenzähler befinden sich unmittelbar an der Hausanschlussstation.

Die Zähler unserer Kunden unterliegen dem Eichgesetz. Das Eichgesetz gilt für alle Zähler und Messgeräte, die einen Verbrauch messen und diesen in einer physikalischen Einheit (z.B. Kilowattstunden = kWh oder Kubikmeter = m³) anzeigen. Entsprechend Eichgesetz ist die Eichung eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von Messgeräten auf Einhaltung der zu Grunde liegenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere was Eichfehlergrenzen, also der maximal zulässige Fehlerwert eines geeichten Messgeräts, angeht. Das Eichgesetz und die Eichung schützen somit den Verbraucher. Die VBH müssen deshalb gesetzlich vorgegebene Fristen, man spricht von eichrechtlicher Gültigkeitdauer, einhalten und geeichte Messeinrichtungen in Abhängigkeit des Typs turnusmäßig austauschen.

Entsprechend dem Eichgesetz besitzt jeder Zähler eine eichrechtliche Gültigkeitsdauer. Diese Eichgültigkeitsdauer beträgt für:

  • Stromzähler (mechanisch): 16 Jahre
  • Stromzähler (Wandlerzähler): 12 Jahre
  • Stromzähler (elektronisch): 8 Jahre
  • Gaszähler bis Größe G 6: 8 Jahre
  • Wasserzähler: 6 Jahre
  • Wärmemengenzähler 5 Jahre

Die Eichgültigkeitsdauer kann darüber hinaus unter Anwendung des so genannten „Stichprobenverfahrens“ z.B. für Stromzähler um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Maßgebend zur Bestimmung der Eichgültigkeit ist das Datum, das sich auf der Eich- oder Beglaubigungsmarke des Zählers gut ablesen lässt.

Wenn der Austausch eines Zählers ansteht, melden wir uns automatisch bei Ihnen,mindestens 1 Woche vorher, per Aushang oder Informationsblatt. Den Zählerwechsel führen Mitarbeiter der VBH oder eine von den VBH beauftragte Firma durch. Lassen Sie sich vor Betreten Ihrer Wohnung vom Monteur den entsprechenden Dienstausweis der VBH zeigen.

Wird ein Zähler der VBH bei Ablauf der jeweiligen Eichfrist turnusgemäß gewechselt, gehen die anfallenden Kosten auch zu Lasten der VBH. Lediglich der Zugang zum Zähler ist durch den Grundstückseigentümer oder Kunden zum vereinbarten Termin zu ermöglichen. Bitte sorgen Sie dafür, dass der Zählerplatz für unseren Monteur frei zugänglich und nicht durch Gegenstände verstellt ist.

Sie können jederzeit unabhängig von den Eichfristen eine Befundprüfung des Zählers in unserem Kundencenter in Auftrag geben. Der Zähler wird durch uns ausgebaut und in einer amtlich zugelassenen Zähler-Prüfstelle auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fehlergrenze überprüft.

Arbeitet der VBH-Zähler nicht exakt, tragen die VBH die Kosten. Ergibt die Prüfung, dass der Zähler ordnungsgemäß entsprechend dem Eichgesetz den Verbrauch erfasst, müssen Sie die Rechnung selbst übernehmen.

Die Eichvorschriften gelten auch für auf dem Grundstück vorhandene Unterzähler, die sich in der Regel im Eigentum des Grundstückseigentümers befinden und für Verrechnungszwecke genutzt werden.

Solche Unterzähler sind z.B. Wasserzähler, die den separaten Verbrauch von „Gartenwasser“ messen und deren Verbrauch dann von der Abwassereinleitmenge abgezogen wird.

Hier ist natürlich der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich für die Einhaltung der 6-jährigen Eichfrist. Vor Ablauf der Eichfrist informieren Sie die VBH jedoch schriftlich zu dem notwendigen Wechsel des Unterzählers und den notwendigen Aktivitäten, damit Sie den Wechseltermin nicht verpassen. Der Wechsel Ihres Unterzählers für Gartenwasser ist durch Sie über eine im Installateurverzeichnis der VBH aufgeführte Installateurfirma zu beauftragen und die Kosten für den geeichten Wasserzähler und dessen Montage sind durch Sie zu übernehmen. Das Installateurverzeichnis der VBH wird Ihnen mit dem Informationsschreiben zum Zählerwechsel beigefügt bzw. ist im Downloadbereich abrufbar.

Nach dem Wechsel des Unterzählers muss dieser durch die VBH wieder verplombt werden. Dazu ist ein entsprechender Termin mit den VBH abzustimmen. Die anschließend notwendige Abnahme und Verplombung des Unterzählers erfolgt durch einen Mitarbeiter der VBH. Für diese Leistungen der VBH wird eine Aufwandspauschale von 30,00 Euro (Netto) berechnet.